Sozialtherapie

Nach § 37a SGB V (Sozialgesetzbuch fünftes Buch) haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine Soziotherapie. Dabei handelt es sich um eine Therapie für schwer psychisch Kranke, die oftmals eine ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen nicht selbstständig beanspruchen können. Regelmäßig findet sie im sozialen Umfeld des Versicherten statt. Die Soziotherapie kann verordnet werden, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden wird oder wenn sie geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Dauer der Therapie ist abhängig von der Art der Erkrankung und dem Krankheitsverlauf. Bezahlt werden bis zu 120 Stunden innerhalb von drei Jahren pro Krankheitsfall.

Zuzahlung

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten für jeden Kalendertag, an dem sie die Leistung in Anspruch nehmen, eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten, die der Höhe nach auf mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro begrenzt sind. 

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