Was Sie beim Kassenwechsel beachten sollten

Versicherte können ihre gesetzliche Krankenversicherung unter Beachtung der Kündigungsfrist schnell und ohne großen bürokratischen Aufwand wechseln. Die Mindestvertragslaufzeit der alten und der neuen Versicherung beträgt achtzehn Monate. Der Kassenwechsel selbst dauert zwei bis drei Monate. Die neu gewählte Krankenkasse darf einen gesetzlich Versicherten nicht aufgrund seines Gesundheitszustands oder seines Alters ablehnen. Was Sie beim Wechsel der Krankenkasse wissen und beachten sollten – informieren Sie sich hier.

Die Qual der Wahl: Die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen

Die gesetzliche Krankenversicherung ist in Deutschland neben der Rentenversicherung, der Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosen- und Unfallversicherung Teil des deutschen Sozialversicherungssystems. Wer seine gesetzliche Krankenversicherung kündigen und zu einer anderen Krankenkasse wechseln möchte, hat allerdings die Qual der Wahl. Denn die frühere Zuweisung in eine gesetzliche Krankenversicherung nach dem ausgeübten Beruf gibt es seit 1996 nicht mehr. Einzige Ausnahme ist die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Landwirten vorbehalten ist.

Unterschieden werden diese Krankenkassen:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK): Sie sind nach Regionen abgegrenzt, die sich auch über mehrere Bundesländer erstrecken können.
  • Betriebskrankenkassen (BKK): Sie können von Arbeitgebern gegründet werden mit einer Mindestzahl von 1.000 Versicherungspflichtigen.
  • Ersatzkassen (EK): Sie sind aus Selbsthilfevereinigungen entstanden, die sich im Verband der Ersatzkassen als Dachverband zusammengeschlossen haben.
  • Innungskrankenkassen (IKK): Sie können von Handwerksinnungen gegründet werden, mit einer Mindestzahl von 1.000 Versicherungspflichtigen.
  • Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK): Sie ist die gesetzliche Krankenversicherung für Landwirte und ihre Familien sowie für diejenigen, die eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beziehen.
  • Knappschaft (BS): Zugang hatten zunächst nur Arbeitnehmer des Bergbaus

Die Unterscheidung zwischen sogenannten Primärkassen und Ersatzkassen hat für den Kassenwechsel keine Bedeutung, dessen Rechtsgrundlage § 175 SGB V (Sozialgesetzbuch fünftes Buch) ist und der Versicherten ein freies Kassenwahlrecht ermöglicht.

Worin sich gesetzliche Krankenkassen unterscheiden

Häufig geht der Kassenwechsel auf die Unterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen zurück, die es insbesondere in Bezug auf die Höhe des Zusatzbeitrags, der freiwilligen Zusatzleistungen und der Serviceleistungen gibt.

  • Serviceleistungen
    Bei den Serviceleistungen geht es um die telefonische Erreichbarkeit, um die Öffnungszeiten, die medizinische und allgemeine Beratung, Terminvereinbarungen, das Online-Serviceangebot und sonstige Serviceangebote.
  • Zusatzbeitrag
    Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6 Prozent. Da er nicht kostendeckend ist, haben die Krankenkassen das Recht, einen Zusatzbeitrag zu berechnen, der vom Arbeitnehmer allein getragen werden muss und der je nach Krankenkasse unterschiedlich ausfällt.
  • Wahltarife
    Krankenkassen können spezielle Wahltarife anbieten, zum Beispiel Selbstbehalttarife oder Beitragsrückerstattungstarife. Dadurch verlängert sich die Mindestvertragslaufzeit und damit die Bindungsfrist an die jeweilige Krankenversicherung auf bis zu drei Jahre.

Achten Sie beim Kassenwechsel darauf, dass Sie eine schriftliche Kündigungsbestätigung erhalten. Senden Sie diese zusammen mit dem Aufnahmeantrag für die neue Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist an die neue gesetzliche Krankenversicherung.

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