Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2015 ist der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden. Damit sollten Krankenkassen ein zusätzliches Mittel erhalten, mögliche finanzielle Engpässe auszugleichen. Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber den Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenversicherungen fördern und bei den Versicherten für ein verbessertes Kostenbewusstsein sorgen. Den Krankenkassenzusatzbeitrag müssen die gesetzlich Versicherten allein tragen. Wie hoch er ist, wer ihn bezahlen muss und wann es sich lohnt, die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln – mehr dazu hier.

Was ist der Zusatzbeitrag?

Seit dem 1. Januar 2015 liegt der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung bei 14,6 Prozent. Die nach dem Beitragssatz aus dem Bruttolohn beziehungsweise dem Einkommen errechneten Beitragszahlungen werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen, also zu jeweils 7,3 Prozent getragen. Anderes gilt für den Zusatzbeitrag. Er wird nicht vom Gesetzgeber, sondern von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse festgelegt und unter der Voraussetzung erhoben, dass der Finanzierungsbedarf durch die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Da er sich am Finanzierungsbedarf orientiert, kann er von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen, wobei es keine Obergrenze gibt. Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 1,3 %. Für das Jahr 2023 wurde er auf 1,6 % angehoben. Eine Anpassung der Höhe des Zusatzbeitrags muss nicht zwingend zum Jahresanfang erfolgen, sondern wird oftmals auch erst im Laufe eines Jahres vorgenommen. Der Zusatzbeitrag wird zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz als Sozialversicherungsbeitrag monatlich vom Bruttolohn abgezogen und direkt an die zuständige gesetzliche Krankenkasse abgeführt.

Fordern Sie Ihr kostenfreies und unverbindliches Angebot der besten gesetzlichen Krankenkasse an.

Ausnahmeregelungen: Wer zahlt den Zusatzbeitrag?

Grundsätzlich ist eine Befreiung vom Zusatzbeitragssatz nicht vorgesehen. Wer als gesetzlich Versicherter den allgemeinen Beitragssatz zahlen muss, ist auch zur Zahlung des Zusatzbeitrags verpflichtet. Es gibt jedoch Personengruppen, für die es ausnahmsweise Sonderregelungen gibt. Für einige Versicherte gilt nicht der von der jeweiligen Krankenkasse erhobene Zusatzbeitragssatz, sondern der durchschnittliche Beitragssatz. Das sind insbesondere Versicherte, deren Beitragszahlungen von Dritten erbracht werden. Beispiele sind Auszubildende mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 325 € sowie Geringverdiener, bei denen der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag übernimmt. Gleiches gilt für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe auf die Erwerbstätigkeit vorbereitet werden, sowie für Empfänger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, deren Zusatzbeitragszahlungen vom Leistungsträger gezahlt werden. Auch für Bezieher von Hartz IV Leistungen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 1,3 % im Jahr 2022 und von 1,6 Prozent im Jahr 2023. Er wird vom Leistungsträger übernommen, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder nicht.

Sonderkündigungsrecht: Wenn der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder erhöht wird

Wird der Zusatzbeitrag von einer gesetzlichen Krankenversicherung erstmalig erhoben oder erhöht, haben gesetzlich Versicherte ein Sonderkündigungsrecht und können ohne Einhaltung der zwölfmonatigen Bindungsfrist die Krankenversicherung wechseln. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt bis zum Ende des Monats, indem der neu eingeführte oder erhöhte Zusatzbeitrag erstmalig gilt. Voraussetzung ist, dass innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Krankenversicherung gewählt und der Mitgliedsantrag dort eingereicht wird, während die Kündigungsbestätigung der alten gesetzlichen Krankenversicherung nachgereicht werden kann. Sollte ein Wechsel der Krankenversicherung aus irgendwelchen Gründen einmal nicht klappen, bleibt die Versicherung der alten Krankenkasse bestehen. Diese kann dann regulär mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden, sofern die Mindestlaufzeit von zwölf Monaten verstrichen ist.

Wann sich der Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt

Auch der Zusatzbeitrag orientiert sich ebenso wie der allgemeine Beitragssatz an der Höhe des Bruttoeinkommens. Je höher das Bruttoeinkommen ist, umso höher sind auch die Beitragszahlungen. Hinzu kommt, dass einzelne Krankenkassen knapp über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,6 % liegen. Insoweit kann sich bei einem Wechsel der Krankenkasse eine deutliche Einsparung ergeben, die bei mehreren hundert Euro im Jahr liegen kann. Welche gesetzliche Krankenkasse den günstigsten Zusatzbeitrag anbietet und ob die angebotenen Zusatzleistungen Ihren Vorstellungen entsprechen, ermitteln Sie online mit unserem Krankenkassen-Vergleichsrechner.