Gesetzliche Krankenversicherung für Arbeitslose

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in der Zeit der Arbeitslosigkeit

Wer bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist, ist regelmäßig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, was gleichermaßen für Hartz IV Empfänger gilt. Doch wer kommt für die Leistungen auf und auf welcher Berechnungsgrundlage basieren sie? Können Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV die Krankenkasse wechseln? Ist es möglich, sich von der Pflichtversicherung befreien zu lassen uns, wann endet sie? Antworten auf diese und andere Fragen erhalten Sie hier. 

Gesetzliche Krankenversicherung: Regeln und Unterschiede  für Empfänger von Arbeitslosengeld I und Hartz 4

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder von Hartz IV sind Leistungsempfänger in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Leistungen werden an die Krankenkasse gezahlt, bei der der Leistungsempfänger vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV versichert war und die bei der Antragstellung auf Leistungsbezug abgefragt wird. Es ist Aufgabe der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, den Beginn und das Ende sowie mögliche Unterbrechungen des Leistungsbezugs der jeweiligen Krankenkasse zu melden. Der Versicherungsschutz während der Erwerbslosigkeit beginnt rückwirkend mit dem Tag, an dem erstmalig Arbeitslosengeld I oder Hartz IV bezogen worden ist. Deshalb ist es wichtig, den Antrag auf Leistungsbezug rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter abzugeben.

Wer keine Leistungen bezieht oder wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, genießt keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse. Ruht der Anspruch wegen einer Sperrzeit oder wegen Abgeltung von Resturlaub beim früheren Arbeitgeber, besteht der Versicherungsschutz erst ab dem zweiten Monat des Ruhezeitraums. Der Krankenversicherungsanspruch aus dem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis erlischt nach längstens einem Monat beziehungsweise im Zeitpunkt des Beginns des Leistungsbezugs.

Stellt sich heraus, dass der Leistungsempfänger zum Bezug von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV nicht berechtigt war, muss er damit rechnen, dass nicht nur die überzahlten Leistungen, sondern auch die Beitragszahlungen für die gesetzliche Krankenversicherung zurückgefordert werden. 

Wer zahlt die Beiträge zur Krankenversicherung im Falle von Arbeitslosigkeit?

Die Beitragszahlungen werden von der Agentur für Arbeit übernommen, wenn es sich um Arbeitslosengeld I handelt. Anderes gilt für Hartz IV Empfänger, deren Beiträge vom Jobcenter bezahlt werden. Berechnungsgrundlage ist die Höhe des Arbeitslosengelds, das sich am vorherigen Einkommen orientiert, oder die Höhe der Hartz IV Leistungen. Das bedeutet, dass auch Arbeitslose vollen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit der Erwerbslosigkeit genießen. Daran ändert auch die Aufnahme einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nichts unter der Voraussetzung, dass sie die Grenze von 165 € nicht übersteigt. Der Anspruch auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge besteht für Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV. Gleiches gilt für den Zusatzbeitrag, der in Höhe des durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrags von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter übernommen und der im Jahr 2020 bei 1,2 % lag und 2021 1,3 % betragen wird. 

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Dürfen Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld I oder Hartz 4 die Krankenkasse wechseln?

Grundsätzlich besteht der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Krankenkasse fort, in der der Versicherte auch vor Beginn der Erwerbslosigkeit versichert war. Ein Wechsel in eine andere Krankenkasse ist jedoch zu Beginn des Leistungsbezugs und auch während der Zeit der Erwerbslosigkeit unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen möglich. Die neu gewählte Krankenversicherung ist verpflichtet, den Versicherten trotz Erwerbslosigkeit aufzunehmen. In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht, sodass eine gesetzliche Krankenkasse einen Antragsteller nicht ablehnen darf, was gleichermaßen für die Erwerbslosigkeit, für Krankheit und Alter gilt. Ein Wechsel von einer Krankenkasse in die andere ist möglich, wenn die Mitgliedschaft in der bisherigen Krankenkasse die Mindestlaufzeit von achtzehn Monaten erfüllt. Ausnahmsweise besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn die gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag neu eingeführt hat oder wenn sie ihn erhöht.

Beim Wechsel von einer Krankenkasse in eine andere kommt es entscheidend auf die Mitwirkung des Arbeitssuchenden an. Er muss der Agentur für Arbeit rechtzeitig eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorlegen, damit der Wechsel auch tatsächlich vollzogen werden kann. Rechtzeitig bedeutet, dass die Mitgliedsbescheinigung innerhalb der Kündigungsfrist der ursprünglichen Krankenkasse bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise beim Jobcenter vorgelegt werden muss.

Befreiung von und Ende der gesetzlichen Pflichtversicherung

In den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV kann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit werden, wenn er privat krankenversichert ist oder Leistungen erhält, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gestellt werden. Wird die Befreiung bewilligt, wirkt sie rückwirkend vom Beginn der Versicherungspflicht, sofern noch keine Leistungen beansprucht wurden. Ansonsten beginnt die Befreiung ab dem Kalendermonat, der auf die Antragstellung folgt. Für Versicherte ist es wichtig zu wissen, dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann.

Mit dem Ende des Leistungsbezugs endet auch die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Tritt unmittelbar danach kein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht, zum Beispiel durch eine Arbeitsaufnahme, oder eine Familienversicherung ein, ist es wichtig, sich umgehend an die gesetzliche Krankenkasse zu wenden, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen. Dieser Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Pflichtmitgliedschaft gegenüber der Krankenkasse schriftlich erklärt werden.