Wann ist der richtige Zeitpunkt für einen Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse?

Gründe für den Krankenkassenwechsel

Die angebotenen Serviceleistungen und die Höhe der Beitragssätze sind die beiden häufigsten Gründe von Versicherten, in eine andere gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Die Gesamthöhe des im Jahr 2021 für alle Kassen geltenden einheitlichen Beitragssatzes liegt bei 14,6 %. Daran beteiligt sich der Arbeitgeber paritätisch, also zu gleichen Teilen, nämlich mit 7,3 %. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, den die gesetzliche Krankenversicherung seit 2015 erheben darf. Dieser variiert je nach Anbieter zwischen 0,3 und 1,8 % und wird allein vom Arbeitnehmer getragen. Der Zusatzbeitrag wird zusammen mit dem einheitlichen Beitragssatz mit dem Lohn einbehalten und an die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung überwiesen.

Gesetzliche Krankenversicherung wechseln: Die ordentliche Kündigung

Liegt kein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, kann die gesetzliche Krankenversicherung ordentlich gekündigt werden. Im Falle einer ordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate bis zum Monatsende. Wer zum Beispiel seinen Alt-Vertrag bis zum 31. März ordentlich kündigt, beendet das Vertragsverhältnis zum 31. Mai und kann sich ab dem 1. Juni bei einer neuen Krankenkasse versichern. Voraussetzung ist, dass die Mindestvertragslaufzeit eingehalten wird, die bei allen gesetzlichen Krankenkassen achtzehn Monate beträgt. Erst nach Ablauf dieser achtzehn Monate kann ein Vertrag gekündigt werden. Anderes gilt für Wahltarife. Darin sind häufig andere und meist längere Mindestlaufzeiten vereinbart. Deshalb ist es wichtig, vor einer Kündigung einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen oder bei der jeweiligen Krankenkasse nachzufragen.

Gesetzliche Krankenkasse wechseln: Die außerordentliche Kündigung

Neben der ordentlichen Kündigung haben gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sonderkündigungsrecht. Führt die gesetzliche Krankenversicherung zum Beispiel einen Zusatzbeitrag ein oder erhöht einen bereits vorhandenen Zusatzbeitrag, hat der Versicherte das Recht, die gesetzliche Krankenversicherung außerordentlich zu kündigen. Das gilt auch dann, wenn die Mindestvertragslaufzeit von achtzehn Monaten noch nicht erreicht ist. Ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist beim Sonderkündigungsrecht zwei Monate. Bei der außerordentlichen Kündigung muss das Kündigungsschreiben spätestens bis zum Ende des Monats bei der gesetzlichen Krankenversicherung eingehen, in dem der Zusatzbeitrag eingeführt oder erhöht wurde. Häufig wird der Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel erhöht. Dies geschieht schriftlich, wobei die gesetzliche Krankenversicherung in diesem Schreiben Versicherte auf das bestehende Kündigungsrecht hinweisen muss.

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