Beitragsbemessungsgrenze - GKV Studenten
Studenten, die sich nicht - oder nicht mehr - beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern oder des Ehepartners in der GKV versichern können, haben verschiedene Optionen. Die Höhe der zu leistenden Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung sind einheitlich geregelt, hängen aber von der jeweils gewählten Versicherungsform in der GKV und der damit geltenden Beitragsbemessungsgrenze ab.
Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenze
In der GKV wird die Höhe der zu leistenden Beiträge durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze bestimmt. Diese wird grundsätzlich jedes Jahr per Rechtsverordnung an den durchschnittlichen Bruttolohn der Versicherten angepasst. Studenten profitieren jedoch von besonderen Regelungen.
Beitragsbemessungsgrenze ist nicht Versicherungspflichtgrenze
Was lange Zeit identisch war, bedarf heute einer klaren Abgrenzung: Im folgenden Text geht es um die Beitragsbemessungsgrenze, die die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung deckelt. Die Versicherungspflichtgrenze hingegen beschreibt die Einkommensgrenze, nach deren Erreichen der Eintritt in die private Krankenversicherung auch für Angestellte möglich ist.
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Die Unterschiede der Beitragsbemessungsgrenzen in der GKV
Als Grundlage zur Berechnung der Beiträge für die bis zum Überschreiten des 30. Lebensjahres oder des 14. Fachsemester mögliche gesetzliche Krankenversicherung der Studenten (KVdS) dient nicht der individuell erzielte Verdienst, sondern der sich aus einem Grundbedarf und einer Wohnpauschale zusammensetzende Bedarfssatz nach § 13 BAföG. Hierauf bezogen beläuft sich der zu leistende Beitrag auf einen reduzierten Satz in Höhe von 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes von derzeit 14,6 Prozent - also 10,22 Prozent. Dies entspricht bei dem aktuell gültigen BAföG-Bedarfssatz von 649 Euro pro Monat 66,33 Euro. Hinzu kommt nicht nur der von den Kassen individuell erhobene Zusatzbeitrag (0,3 bis 1,7 Prozent monatlich), sondern auch der Beitrag zur Pflegeversicherung. Dieser liegt seit dem 01.01.2019 bei 3,3 Prozent (21,42 Euro) für kinderlose Studenten mit einem Alter von mindestens 23 Jahren und 3,05 Prozent (19,79) Euro für alle anderen Studierenden.
Für Studierende mit mehr als 14 Fachsemestern oder vollendetem 30. Lebensjahr gilt als freiwillige Mitglieder der GKV eine andere Beitragsbemessungsgrenze. Im Rahmen der Berechnung kommt es zwar maßgeblich auf die eingangs genannte Bezugsgröße - das Lohnniveau der Erwerbstätigen - an, das fiktive Einkommen wird allerdings mit lediglich einem Drittel dieser Größe angesetzt. Diese Regelung greift auch dann, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen nachweislich niedriger ist. Im Sinne des § 245 II SGB V sieht die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Ende der KVdS für Studenten zunächst einen Übergangstarif vor. Demnach profitieren Studierende bis zum Abschluss des Studiums, maximal aber für die Dauer von sechs Monaten, weiterhin von einem ermäßigten GKV-Beitragssatz in Höhe von lediglich 10,22 Prozent. Bei der für 2019 geltenden Bezugsgröße von 3.115 Euro im Monat beläuft sich der Beitrag damit zunächst auf 106,12 Euro. Auch hier müssen der monatliche Zusatzbeitrag und der Beitrag zur Pflegeversicherung hinzugerechnet werden. Ist das tatsächlich erzielte Einkommen allerdings größer als das fiktive Mindesteinkommen, wird dieses als Bezugsgröße herangezogen.
Mit dem Ende des Übergangstarifs bleibt für Studenten die reguläre freiwillige gesetzliche Krankenversicherung: Es gilt fortan ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent auf das im individuellen Fall erzielte Einkommen. Da auch hier die gesetzliche Mindesteinkommensgrenze greift, werden für die gesetzliche Krankenversicherung mindestens 145,37 Euro im Monat fällig - plus kassenspezifischer Zusatzbeitrag und Beitrag zur Pflegeversicherung.
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