GKV: Versicherungspflicht und freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

In Deutschland ist die Krankenversicherung Pflicht. Gesetzlich normiert ist sie im fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unterschieden wird zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV). Nicht immer ist die Wahl der Krankenkasse eine freie Entscheidung. Während manche Versicherte zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet sind, haben andere die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Dafür gibt es Gründe - welche das sind, das erfahren Sie hier. 

Kurz zusammengefasst

Beitragsbemessungsgrenze 2021 (brutto): Jahresbetrag 58.050 € bzw. Monatsbetrag 4.837,50 €
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze 64.350 € jährlich
Besondere Versicherungspflichtgrenze 58.050 € jährlich

Die gesetzliche Krankenkasse als Pflichtversicherung

Zu den Pflichtversicherten zählen bei der GKV alle Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt  die  Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt im Jahr 2021 bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.362,50 Euro beziehungsweise einem Jahresbruttoeinkommen von 64.350 Euro. Dazu zählen auch regelmäßige Zahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Pflichtversicherte haben lediglich die freie Wahl der Krankenkasse und können entscheiden, in welche gesetzliche Krankenkasse sie eintreten möchten.

Alljährlich zum Jahreswechsel wird diese Gehaltsgrenze vom Gesetzgeber angehoben. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der beispielsweise privat versichert ist, durch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze unter diese Grenze fällt, sodass er in die gesetzliche Krankenkasse wechseln muss. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungspflichtgrenze im Laufe eines Jahres nicht nur vorübergehend unterschritten wird, beispielsweise durch eine tariflich bedingte Verringerung der Arbeitszeit. Neben Arbeitnehmern müssen sich auch unter bestimmten Voraussetzungen Auszubildende, Praktikanten, Studierende, Rentner, Bezieher von Unterhaltsgeld sowie von Arbeitslosengeld I und II, land- und forstwirtschaftliche Unternehmer sowie Künstler und Publizisten in der GKV pflichtversichern. 

Die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV

Wer nicht oder nicht mehr zu den versicherungspflichtigen Personen gehört, kann entweder einer privaten Krankenversicherung beitreten oder freiwillig in die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Vereinfacht gesagt ist jeder freiwillig gesetzlich krankenversichert, der aufgrund seiner Tätigkeit oder seines Einkommens in die private Krankenversicherung wechseln könnte. Dabei gilt der Grundsatz, dass niemand, der zuvor Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse war, diese wieder verlassen muss. Für Angestellte, die bislang freiwillig versichert waren und in Rente gehen, bedeutet das, dass sie entweder in der Krankenversicherung für Rentner pflichtversichert sind oder sich freiwillig versichern müssen. Das gilt auch für Pflichtversicherte, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet. Sie sind automatisch freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, sodass keine Beitrittserklärung erforderlich ist.

Freiwillig gesetzlich versichern lassen können sich Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, während Freiberufler und Selbstständige die Wahl zwischen freiwilliger Versicherung oder Versicherung in der PKV haben. Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist insbesondere für die Selbstständigen, Freiberufler und Arbeitnehmer sinnvoll, deren Ehepartner und Kinder in der Familienversicherung der GKV kostenlos mitversichert werden können.

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