Der Krankenversicherungsschutz ausländischer Studenten in Deutschland

Wer in Deutschland als ausländischer Student studieren möchte, muss bei der Einschreibung den Nachweis erbringen, in einer Krankenkasse versichert zu sein. Nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V (fünftes Buch Sozialgesetzbuch) sind Studierende bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters genauer gesagt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Welche Ausnahmen es von der Pflichtversicherung gibt und welche Bestimmungen innerhalb und außerhalb der EU und der EWG gelten – lesen Sie mehr! 

Es kommt auf den Krankenversicherungsschutz im Herkunftsland an

Die Krankenversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt, was gleichermaßen für ausländische Studenten gilt, die in Deutschland studieren. Der Krankenversicherungsschutz variiert je nach Land, sodass es keine einheitlichen Bestimmungen gibt. Deshalb stellen sich zwei grundsätzliche Fragen, nämlich: Hat der ausländische Student in seinem Heimatland einen gesetzlichen oder privaten Versicherungsschutz? Die Frage nach dem Herkunftsland ist wichtig, da es entscheidend darauf ankommt, ob es sich um ein Land innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union handelt oder ob es mit dem Herkunftsland gegebenenfalls ein Abkommen über den Krankenversicherungsschutz gibt. 

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Anerkennung einer ausländischen Krankenversicherung in Deutschland

1. Studenten aus Ländern mit Sozialversicherungsabkommen

Mit einigen Ländern sind bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen worden. Diese sogenannten SV-Abkommen bestehen unter anderem mit den Mitgliedsländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Das bedeutet, dass Studenten, die in ihrem Heimatland krankenversichert sind, diesen Versicherungsschutz in Deutschland anerkennen lassen können. Studenten aus Ländern der Europäischen Union erhalten in ihrem Heimatland eine internationale Versicherungskarte, die sogenannte European Health Insurance Card (EHIC), die in Deutschland auch für die ärztliche Behandlung anerkannt ist. Es ist jedoch möglich, dass die ausländische Krankenkasse nicht für alle Kosten in Deutschland anfallenden Kosten aufkommt. Deshalb ist es für Studierende wichtig nachzuhaken, welche Leistungen im Rahmen der EHIC in Deutschland tatsächlich übernommen werden und welche nicht. Umgekehrt kann es sein, dass Leistungen im Heimatland von der Krankenversicherung gezahlt werden, die in Deutschland jedoch nicht zu den Kassenleistungen gehören. Krankenversicherungen mit eingeschränkten Leistungen werden jedoch in Deutschland nicht anerkannt. Wer in seinem Heimatland keinen Krankenversicherungsschutz genießt, muss sich in Deutschland in der gesetzlichen Krankenkasse versichern, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. 

2. Worauf es bei der Anerkennung privater Krankenversicherungen ankommt

Auch private Krankenversicherungen aus den Ländern der Studierenden können anerkannt werden. Allerdings ist es auch hier wichtig, sich vorher zu erkundigen, ob und welche Leistungen sie bei einem Aufenthalt in Deutschland tatsächlich übernehmen und ob diese als Nachweis anerkannt sind. Dann ist der ausländische Student von der Krankenversicherungspflicht in Deutschland befreit, sodass eine Einschreibung an einer deutschen Universität möglich ist. Die Befreiung gilt für die Dauer des gesamten Studiums. Das bedeutet auch, dass ein späterer Wechsel in eine der gesetzlichen Krankenversicherungen während des Studiums nicht mehr möglich ist. 

3. Welche Krankenkasse ist für das Ausstellen der Versicherungsbescheinigung zuständig

Ausländische Studenten, die eine internationale Versicherungskarte, die sogenannte European Health Insurance Card, haben, melden sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Dort erhalten sie einen schriftlichen Nachweis, der die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung bestätigt, die Voraussetzung für eine Immatrikulation an einer deutschen Hochschule ist. Pflichtversicherte Studierende erhalten die erforderliche Versicherungsbescheinigung bei der Krankenkasse, bei der sie aktuell als Mitglied oder im Rahmen der Familienversicherung versichert sind oder sein werden. Studenten, die von der Versicherungspflicht befreit sind oder sich befreien lassen wollen, erhalten die Bescheinigung von der Krankenkasse, die die Befreiung ausspricht. Wichtig zu wissen ist, dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann und für die gesamte Dauer des Studiums Gültigkeit hat. 

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Ausnahmen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse

Es gibt bestimmte Personengruppen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse ausgenommen sind, nämlich diese:

  • Stipendiaten, Gastwissenschaftler und Postdoktoranden, die jeweils keinen Arbeitsvertrag haben
  • Teilnehmer von Studienkollegs und deutschen Sprachkursen
  • Studenten, die das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester überschritten haben

Diese Personengruppen haben keine Möglichkeit, sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Wegen des befristeten Aufenthaltstitels haben sie regelmäßig auch keinen Zugang zu einer privaten Krankenversicherung. Für diese Personengruppen hat die private Versicherungswirtschaft Sondertarife entwickelt. 

Die Reisekrankenversicherung als Sondertarif für ausländische Personengruppen ohne gesetzlichen Versicherungsschutz

Zu diesen preisgünstigen Sondertarifen für ausländische Personengruppen ohne gesetzlichen Versicherungsschutz gehört die Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste, die für eine Dauer von bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden kann. Die Reisekrankenversicherung beinhaltet die notwendige Absicherung für Erkrankungen, die akut auftreten und für die eine Behandlung durch einen Arzt oder eine Krankenhausbehandlung erforderlich sind. Im Versicherungsschutz enthalten sind außerdem Leistungen für Schwangerschaft und Geburt, wobei regelmäßig eine Wartezeit von acht Monaten vorgesehen ist. Nicht versichert ist die Behandlung von bereits bestehenden Erkrankungen beziehungsweise von Vorerkrankungen und Vorsorgeuntersuchungen. Da eine Verlängerung des Versicherungsschutzes von der jeweiligen Versicherung abgelehnt werden kann, sollte die Reisekrankenversicherung für die gesamte mögliche Dauer abgeschlossen werden. Manche Anbieter behalten sich bei einer Verlängerung zudem weitere Ausschlüsse vor.

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