Kieferorthopädische Behandlung (KFO)

Versicherte haben Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung, wenn eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Sprechen, Kauen, Atmen oder Beißen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

Der Eigenanteil des Versicherten liegt bei 20 Prozent der Gesamtkosten. Befinden sich mindestens zwei mitversicherte Kinder in einer kieferorthopädischen Behandlung, sinkt der Eigenanteil für das zweite und jedes weitere Kind auf zehn Prozent unter der Voraussetzung, dass die Kinder im Zeitpunkt des Beginns der Behandlung noch keine 18 Jahre alt sind und mit dem Erziehungsberechtigten in einem Haushalt leben. Ist bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet, erfolgt eine Kostenbeteiligung in dem genannten Umfang nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen. Der Versicherte zahlt den Eigenanteil zunächst an den behandelnden Arzt und bekommt den Betrag nach erfolgreichem Abschluss von der Krankenkasse erstattet.

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