Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfen

Hilfsmittel sind dazu da, den Erfolg einer Krankenbehandlung nachhaltig zu sichern oder eine bestehende Behinderung oder Schwäche auszugleichen. Zu den verordnungsfähigen Hilfsmitteln im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung gehören Seh- und Hörhilfen, Rollstühle, Prothesen sowie orthopädische und andere Hilfsmittel. Der Anspruch der Versicherten auf Hilfsmittel umfasst auch ihre Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und Änderung. Welche Hilfsmittel verordnungsfähig sind, ist im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.

Zuzahlung

Für jedes Hilfsmittel hat der Versicherte zehn Prozent des Abgabepreises zu zahlen, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro und keinesfalls mehr als die Gesamtkosten des Heilmittels. Handelt es sich um ein Hilfsmittel des täglichen Verbrauchs, zum Beispiel Binden oder Windeln bei einer Inkontinenz, beträgt die Zuzahlung zehn Prozent pro Verbrauchseinheit und ist auf maximal 10 Euro pro Monat begrenzt.

Versorgung mit Sehhilfen/Brillen

Ein Leistungsanspruch für Sehhilfen/Brillen besteht seit 2004 nur noch für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Erwachsene, deren Sehfähigkeit stark beeinträchtigt ist. Ein erneuter Anspruch auf die Versorgung mit Sehhilfen besteht für Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat. Die Feststellung der Sehschärfe und gegebenenfalls die Verordnung einer Brille bleiben jedoch, unabhängig vom Alter, Teil der kassenärztlichen Behandlung. 

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