Behandlung im Ausland 

Gegen Vorlage der europäischen Krankenversicherungskarte dürfen sich Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse während eines vorübergehenden Aufenthalts, zum Beispiel im Urlaub, in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz behandeln lassen. Sie haben Anspruch auf die Leistungen, die unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer medizinisch erforderlich sind. Das gilt auch für die Weiterbehandlung einer bestehenden Krankheit oder einer chronischen Erkrankung, für die regelmäßige medizinische Betreuung notwendig ist. 

Europäische Krankenversichertenkarte 

Seit dem 1. Juni 2004 hat die EU eine europäische Krankenversichertenkarte (EHIC - European Health Insurance Card) eingeführt. Damit können gesetzlich Versicherte bei einem vorübergehenden Aufenthalt in den EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz, in Norwegen, Island und Liechtenstein unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer medizinisch notwendige Sachleistungen in Anspruch nehmen. Das gilt für ambulante, zahnärztliche und stationäre Behandlungen, für Arzneimittel sowie für Heil- und Hilfsmittel. Die EHIC befindet sich auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte (eGk) oder wird als separate Karte ausgegeben. Die Informationen über den Versicherten beschränken sich auf den Namen und den Vornahmen des Karteninhabers, auf das Geburtsdatum sowie die persönliche Kennnummer. Medizinische Daten sind nicht gespeichert. 

Tipp: Auslandsreise-Krankenversicherung und Auslandskrankenversicherung

Jeder gesetzlich Versicherte braucht für Reisen ins Ausland eine Reisekrankenversicherung, die unter anderem auch Krankenrücktransporte absichert. Wer keine Versicherung für das Ausland hat, muss im Krankheitsfall zumindest einen Teil der Behandlungskosten selbst bezahlen. Für kurze Urlaubsreisen gibt es die Auslandsreise-Krankenversicherung, die es für Singles bereits für rund 10 Euro und für Familien für rund 30 Euro jährlich gibt, während für längere Auslandsaufenthalte eine Auslandskrankenversicherung notwendig ist. 

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