Ruhen des Leistungsanspruchs bei Beitragsschulden
Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ruht, wenn Versicherte mit den Beitragsanteilen mindestens zwei Monate im Rückstand sind. Trotz des Zahlungsrückstands und des Ruhens der Leistung hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen zur Behandlung von Schmerzzuständen und akuten Erkrankungen. Das gilt auch für Untersuchungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten und Leistungen, die im Rahmen einer Schwangerschaft oder Mutterschaft notwendig sind. Das Ruhen der Leistungsansprüche endet,
- wenn alle rückständigen und die während der Zeit des Ruhens anfallenden Beitragsanteile beglichen sind oder
- der Versicherte hilfsbedürftig nach SGB II (Sozialgesetzbuch zweites Buch) oder SGB XII (Sozialgesetzbuch zwölftes Buch) wird oder
- wenn eine mit dem Versicherten eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird und die Raten vereinbarungsgemäß gezahlt werden.
Vom Ruhen der Leistungsansprüche ist nur der Beitragsschuldner betroffen, während versicherte Familienangehörige nicht berührt werden.
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