Mutterschaftsgeld

Weibliche Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Tag der Entbindung Mutterschaftsgeld. Die Schutzfrist vor der Entbindung hat eine Dauer von sechs Wochen, während sie nach der Entbindung acht Wochen lang gewährt wird. Handelt es sich um eine Frühgeburt oder eine Mehrlingsgeburt, verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen auf Antrag gezahlt, wobei der Antrag frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin gestellt werden kann. Denn die erforderliche ärztliche Bescheinigung darf erst eine Woche vor dem Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden. Das Mutterschaftsgeld erhalten nur Frauen, die pflichtversichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben. 

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes orientiert sich bei berufstätigen Müttern am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld beträgt pro Kalendertag höchstens 13 Euro. Der Differenzbetrag zu höheren Nettoeinkommen wird vom Arbeitgeber gezahlt. Berufstätige Mütter, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro. Zuständig für die Auszahlung ist dann die Mutterschaftsgeldstelle im Bundesversicherungsamt. 

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