Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen

Für die meisten Rehabilitationsmaßnahmen muss nicht die gesetzliche Krankenversicherung aufkommen, sondern der Rentenversicherer oder die gesetzliche Unfallversicherung, deren Leistungspflicht vorrangig ist. Vorrangig in der Pflicht sind die Rentenversicherungsträger bei einer Anschlussbehandlung, im Rahmen der Kriegsopferversorgung und bei anderen stationären medizinischen Rehaleistungen. Ist die Maßnahme aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls notwendig, ist die gesetzliche Unfallversicherung in der Leistungspflicht. Lediglich in zwei Fallkonstellationen können Versicherte die Rehabilitationsmaßnahme bei der gesetzlichen Krankenkasse oder beim Rentenversicherungsträger beantragen, nämlich erstens bei onkologischen Nachsorgeleistungen nach einer Operation und nach einer Strahlen- oder Chemotherapie wegen einer bösartigen Tumorerkrankung und zweitens wenn es um stationäre Rehakuren für Kinder von gesetzlich Rentenversicherten geht. Weitere mögliche Kostenträger sind das Sozialamt für Menschen, die nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gelten, die Behilfestelle für Angehörige des öffentlichen Dienstes und die Hauptfürsorgestelle, wenn die sachliche Zuständigkeit unklar ist. 

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