Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

Haben sich gesetzlich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme zugezogen, müssen sie sich nach § 52 Abs. 2 SGB V in angemessener Höhe an den Kosten für die Leistungen beteiligen. Das gilt dann, wenn die Krankheit vorsätzlich herbeigeführt wurde oder sie sich diese im Zusammenhang mit einem begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen haben. Möglich ist auch, das Krankengeld teilweise oder vollständig für die Dauer der Krankheit zu versagen oder es zurückzufordern. 

Verschärfung seit 2007 

Kommt es zum Beispiel infolge einer Schönheitsoperation, durch ein Piercing oder durch Tätowierungen zu einer selbst verschuldeten Behandlungsbedürftigkeit, machen die gesetzlichen Krankenkassen seit 2007 weitaus mehr von ihren Regressmöglichkeiten zur Beschränkung von Leistungen Gebrauch. Das bedeutet, dass bei Selbstverschulden geleistete Zahlungen der Krankenkassen von den Versicherten häufiger als in früheren Jahren zurückgefordert werden können. 

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