Künstliche Befruchtung
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen, die geeignet sind, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt anteilig die Kosten unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen und dass sie nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind. Die Eheleute müssen sich vorab einer ärztlichen Beratung unterziehen. Außerdem dürfen nur Eizellen und Samenzellen der Eheleute verwendet werden. Anteilig von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden drei Versuche zur Herbeiführung der Schwangerschaft, wobei die Altersgrenzen bei Frauen auf die Lebensjahre zwischen 25 und 40 festgelegt sind und Männer nicht älter als 50 Jahre alt sein dürfen. Die anteilige Kostenübernahme liegt bei fünfzig Prozent, sodass die Versicherten einen Eigenanteil von ebenfalls fünfzig Prozent tragen müssen. Verschiedene gesetzliche Krankenkassen bieten in ihren Satzungen in diesem Bereich Zusatzleistungen an.