Kinderkrankengeld

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Versicherte ein Kinderkrankengeld für den Zeitraum, in dem ein erkranktes Kind gepflegt wird. Das gilt nur dann, wenn im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind beaufsichtigen, pflegen und betreuen kann. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur für versicherte Kinder und ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen das erkrankte Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Bezugsdauer beträgt zehn Tage für jedes Kind, wobei dieser Zeitraum bei Alleinerziehenden auf zwanzig Tag verlängert wird. Mit dem doppelten Anspruch sollen Alleinerziehende gegenüber Ehepaaren gleichgestellt werden. Grenzen gibt es für Versicherte mit mehr als zwei Kindern. Sie können sich maximal für 25 Arbeitstage im Kalenderjahr von der Arbeit freistellen lassen, während die Bezugsdauer bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage erhöht ist. Das Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn ein Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn es behindert ist und aufgrund dessen auf Hilfe angewiesen ist. 

Höhe des Kinderkrankengeldes

Die Berechnung des Kinderkrankengeldes entspricht der Berechnung des Krankengeldes im Falle von Arbeitsunfähigkeit. Es gibt jedoch einen Unterschied: Als Berechnungsgrundlage für das Kinderkrankengeld wird seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitseinkommen herangezogen. Stattdessen wird das Kinderkrankengeld auf der Grundlage des Arbeitsentgelts berechnet, dessen Zahlung während der Freistellung ausgefallen ist. 

Freistellung durch den Arbeitgeber

Versicherte mit einem Anspruch auf Kinderkrankengeld haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, soweit sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben. 

Pflege schwerstkranker Kinder

Bereits seit 2002 erhalten Eltern unbefristet Kinderkrankengeld, wenn sie ein schwerstkrankes Kind haben und es selbst betreuen und pflegen. Betroffen sind insbesondere Eltern von unheilbar erkrankten Kindern, die eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder einigen Monaten haben. Dazu muss die Krankheit progressiv verlaufen und ein fortgeschrittenes Stadium erreicht haben. Wird dies von einem Arzt bescheinigt, kann sich ein Elternteil ohne Bezahlung von der Arbeit freistellen lassen, um das Kind zu pflegen. Liegen diese Voraussetzungen vor, zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Kinderkrankengeld ohne zeitliche Befristung. Es spielt dabei keine Rolle, an welchem Ort das Kind gepflegt wird, ob zuhause, in einem Kinderhospiz oder in einem Krankenhaus. 

Jetzt ein kostenfreies und unverbindliches Angebot der besten Krankenkasse anfordern.

(16) Kostenerstattung

Grundsätzlich gilt bei allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung das sogenannte Sachleistungsprinzip. Dabei erhalten die Versicherten die erforderlichen medizinischen Leistungen, ohne dass sie finanziell in Vorleistung treten müssen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit den Krankenkassen oder im Fall einer ambulanten ärztlichen Versorgung über die kassenärztlichen Vereinigungen.

Seit 2004 haben alle Versicherten die Möglichkeit, die sogenannte Kostenerstattung zu wählen, die auf ausgewählte Versorgungsbereiche beschränkt werden kann. Dazu gehören unter anderem die zahnärztliche Versorgung, die ambulante und die stationäre Versorgung. In diesen Kostenerstattungstarifen können höhere Vergütungen vereinbart werden als die, die normalerweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Für die Kostenerstattung wird eine zusätzliche Prämie erhoben.

Welche Kosten werden erstattet?

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten dem Versicherten nur die Kosten, die sie bei der Erbringung als Sachleistung tragen müssten. Einbehalten werden außerdem Abschläge für zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von maximal fünf Prozent sowie zu leistende Zuzahlungen. 

Status Privatpatient

Eine Besonderheit der Kostenerstattung ist, dass der Versicherte nach Zustimmung durch die Kasse auch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse zugelassene Leistungserbringer in Anspruch nehmen darf. Über eine private Zusatzversicherungen können gesetzlich Versicherte den Status eines Privatpatienten erreichen.

(17) Krankengeld

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld unter der Voraussetzung, dass sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind oder in einem Krankenhaus stationär behandelt werden. Auch hauptberuflich Selbstständige und Freiberufliche können sich mit Anspruch auf Krankengeld versichern, wenn sie den regulären Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.

Anspruchsdauer

Im Falle von Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer regelmäßig in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung. Danach wird das Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Das gilt auch für Selbstständige und Freiberufler, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und die sich mit einem Wahltarif einen vorzeitigen Anspruch auf von der Krankenkasse gezahltes Krankengeld sichern können. Berechnet wird das Krankengeld nach Kalendertagen, wobei der Anspruch nach 78 Wochen endet. Erst nach drei Jahren besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein neuer Anspruch auf Zahlung von Krankengeld wegen derselben Krankheit. 

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes orientiert sich am Einkommen des Versicherten, wobei auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in die Berechnung einfließen. Doch es gibt eine Obergrenze. So dürfen nicht mehr als 90 Prozent des erzielten Nettoarbeitsentgeltes ausgezahlt werden. 

Beitragsfreie Zeit

Im Gegensatz zu privat Versicherten sind gesetzlich Versicherte während der Zeit des Krankengeldbezugs in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei gestellt.

(18) Krankenhausbehandlung

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankenhausbehandlung. Das bedeutet, dass die gesetzliche Krankenversicherung alle erforderlichen und wichtigen stationären Leistungen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung erbringt. Insoweit orientiert sich der Rechtsanspruch an der medizinischen Notwendigkeit, also wenn eine teil-, vor- und nachstationäre oder eine ambulante Behandlung alleine nicht mehr ausreichen.

Wahlleistungen

Wer als gesetzlich Versicherte während einer Krankenhausbehandlung Leistungen in Anspruch nehmen möchte, die über das medizinisch erforderliche Maß hinausgehen, muss diese durch die sogenannten Wahlleistungen entstandenen Kosten selbst tragen. Diese Wahlleistungen können im Rahmen der Vorsorge durch eine private Kranken-Zusatzversicherung abgedeckt werden. 

Zuzahlung/Eigenanteil 

Der Eigenanteil für gesetzlich Versicherte, die im Zeitpunkt des Beginns der Krankenhausbehandlung mindestens 18 Jahre alt sind, beträgt 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Zuzahlung wird vom Versicherten direkt an das Krankenhaus geleistet. 

(19) Künstliche Befruchtung

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen, die geeignet sind, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt anteilig die Kosten unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen und dass sie nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind. Die Eheleute müssen sich vorab einer ärztlichen Beratung unterziehen. Außerdem dürfen nur Eizellen und Samenzellen der Eheleute verwendet werden. Anteilig von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden drei Versuche zur Herbeiführung der Schwangerschaft, wobei die Altersgrenzen bei Frauen auf die Lebensjahre zwischen 25 und 40 festgelegt sind und Männer nicht älter als 50 Jahre alt sein dürfen. Die anteilige Kostenübernahme liegt bei fünfzig Prozent, sodass die Versicherten einen Eigenanteil von ebenfalls fünfzig Prozent tragen müssen. Verschiedene gesetzliche Krankenkassen bieten in ihren Satzungen in diesem Bereich Zusatzleistungen an.