Haushaltshilfe

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 38 SGB V (Sozialgesetzbuch fünftes Buch) einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass sie nicht in der Lage sind, den Haushalt weiterzuführen und auch keine andere Person im Haushalt lebt, die ihn weiterführen kann. Mögliche Gründe sind:

  • Eine Krankenhausbehandlung
  • Eine medizinische Vorsorgeleistung
  • Häusliche Krankenpflege
  • Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme

In diesen Fällen kann eine Haushaltshilfe beansprucht werden, wenn im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.

Darüber hinaus können gesetzlich Versicherte auch dann eine Haushaltshilfe beantragen, wenn die Weiterführung des Haushalts

  • wegen einer schweren Krankheit,
  • wegen der Verschlimmerung einer Krankheit, unter anderem nach einer ambulanten Operation oder Krankenhausbehandlung oder nach einem Krankenhausaufenthalt und
  • wegen einer Schwangerschaft oder einer Entbindung

nicht möglich ist. Die Anspruchsdauer beträgt in diesen Fällen längstens vier Wochen. Anderes gilt, wenn ein Kind betreut werden muss. Dann verlängert sich der Anspruch auf maximal 26 Wochen. 

Mehrleistungen der Kassen

Einige gesetzliche Krankenkassen sehen in ihren Satzungen eine Erweiterung dieser Leistungen vor. 

Zuzahlung

Wer als Versicherter eine Haushaltshilfe in Anspruch nimmt, muss 10 Prozent der pro Tag anfallenden Kosten übernehmen, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. 

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