Häusliche Krankenpflege

Versicherte haben bei Vorliegen dieser Voraussetzungen einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege, nämlich

  • wenn eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht durchführbar ist
  • wenn sich dadurch eine stationäre Krankenhausbehandlung verkürzen oder vermeiden lässt
  • wenn die Pflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichert und
  • im Falle einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, unter anderem nach einer ambulanten Operation oder Krankenhausbehandlung und nach einem Krankenhausaufenthalt.

Zur häuslichen Krankenpflege gehören die Grundpflege, die Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die häusliche Krankenpflege wird dann gewährt, wenn der Versicherte nicht selbst in der Lage ist, die notwendigen Pflegemaßnahmen zu leisten und keine andere, im Haushalt lebende Person diese erbringen kann. Voraussetzung ist außerdem eine von der Krankenkasse genehmigte ärztliche Verordnung. 

Mehrleistungen der Kassen

Einige Kassen verfügen über Satzungsregelungen, in denen die Leistungen in der häuslichen Krankenpflege erweitert sind. 

Zuzahlung

Für Versicherte fällt eine Zuzahlung von 10 Euro je Verordnung und in Höhe von zehn Prozent der Kosten an, die jedoch bei häuslicher Krankenpflege wegen einer Schwangerschaft oder Entbindung entfällt.

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