Fahrkosten 

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Fahrkosten nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung aus medizinischen Gründen notwendig sind.

  • Dazu gehört die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder wenn mit Einwilligung der Krankenkasse eine Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus erfolgt.
  • Übernommen werden auch Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung, Rettungsfahrten und Krankentransporte, allerdings unter Berücksichtigung der Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten, also mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. 
  • Versicherte haben außerdem einen Anspruch auf Fahrten zu einer ambulanten Behandlung oder Operation sowie zu einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, wenn dadurch die stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.

Ansonsten können Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen beansprucht werden, zum Beispiel bei einer Chemotherapie oder einer Dialysebehandlung. 

Rücktransport aus dem Ausland 

Die Kosten für den Rücktransport aus dem Ausland werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen. 

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