Arznei- und Verbandmittel

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandmitteln. Nicht verschreibungspflichtige Medikamente, sogenannte OTC-Präparate, müssen im Regelfall vom Versicherten selbst bezahlt werden. Anderes gilt ausnahmsweise für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. Sind nicht verschreibungspflichtige Mittel als sogenannter Therapiestandard anerkannt, werden die Kosten von der Krankenkasse getragen. Seit 2012 steht es den gesetzlichen Krankenkassen per Satzungsregelung frei, auch die Kosten für OTC-Präparate zu übernehmen. Welche Kassen dazugehören, geht aus den Zusatzleistungen der jeweiligen Krankenkasse hervor. 

Ausschluss von Bagatellmitteln

Für Versicherte über 18 Jahre sind zudem insbesondere folgende sogenannte Bagatellmittel von der Versorgung ausgeschlossen: Arzneimittel, die bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten angewendet werden, einschließlich Schnupfmittel, Schmerzmittel sowie hustenlösende und hustendämpfende Mittel. Zu den Bagatellmitteln gehören außerdem Mund- und Rachentherapeutika, von denen Mittel gegen Pilzinfektionen ausgenommen sind, sowie Abführmittel und Arzneimittel bei Reisekrankheiten. 

Zuzahlung

Die vom Versicherten zu leistende Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Preises. Sie ist auf einen Mindestbetrag von 5 Euro und auf einen Höchstbetrag von 10 Euro begrenzt. Liegt der Abgabepreis des Medikaments unter 5 Euro, gilt als Zuzahlung der tatsächliche Preis, sodass der Versicherte das Medikament vollständig aus eigener Tasche bezahlen muss.

Berechnungsbeispiele für die Zuzahlungen:

  • Kostet ein Medikament 10 Euro, muss der Versicherte den Mindestbetrag für die Zuzahlung leisten, also 5 Euro.
  • Kostet ein Medikament 70 Euro, beträgt die Zuzahlung 10 Prozent, also 7 Euro. 
  • Kostet ein Medikament 150 Euro, muss der Versicherte den Höchstbetrag für die Zuzahlung leisten, also 10 Euro.
  • Kostet ein Medikament 3 Euro, liegt dieser unter dem Mindestbetrag für die Zuzahlung, sodass der Versicherte den tatsächlichen Preis von 3 Euro selbst zahlen muss. 

Festbeträge 

Manche Arzneimittel unterliegen einem sogenannten Festbetrag. Festbeträge sind in der gesetzlichen Krankenkasse festgelegte Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel. Ist der Verkaufspreis höher als der jeweilige Festbetrag, kann der Versicherte zwischen zwei Varianten wählen: Er trägt die Differenz zum Festbetrag selbst, oder er erhält ein anderes Arzneimittel ohne Zuzahlung, das therapeutisch gleichwertig ist. 

Rabattverträge 

Krankenkassen haben nach § 130a Abs. 8 SGB V (Sozialgesetzbuch fünftes Buch) die Möglichkeit, mit den Herstellern von Arzneimitteln einen Rabattvertrag zu schließen. Dadurch sind die Arzneimittel mit Preisen, die den Festbetrag übersteigen, für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar. Durch Rabattverträge räumen die Arzneimittelhersteller den Krankenkassen Rabatte ein. Im Gegenzug werden sie exklusive Lieferanten der jeweiligen Krankenkasse. Das bedeutet, dass der Versicherte nicht das Medikament von dem auf dem Rezept benannten Hersteller erhält, sondern von dem Hersteller, der mit der Krankenkasse des Versicherten einen Rabattvertrag geschlossen hat. Allerdings muss das rabattierte Medikament in Bezug auf Packungsgröße, Dosierung, Wirkstoffe und Arzneiform identisch sein.

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