Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze - einfach erklärt

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen monatlich Sozialversicherungsbeiträge, deren Höhe sich nach dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers bemisst. Die Sozialversicherungsbeiträge, zu denen auch die Krankenversicherung gehört, werden lediglich bis zu einer Höchstgrenze vom Einkommen abgezogen. Von dieser sogenannten Beitragsbemessungsgrenze ist die Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden, von der abhängt, ob ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist. Wie hoch Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2018 sind und was sie bedeuten, erfahren Sie hier. 

Die Beitragsbemessungsgrenze - was ist das?

Zu den Sozialversicherungsbeiträgen gehören die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung, deren Beitragszahlungen sich am Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers orientieren. Seit 2015 ist der Betrag für die Krankenversicherung bei 14,6 Prozent eingefroren worden. Das bedeutet, dass er auch im Jahr 2019 bei 14,6 Prozent liegt und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu jeweils 7,3 Prozent getragen wird. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, der vom Arbeitnehmer allein finanziert wird und der im Jahr 2018 durchschnittlich 1,0 Prozent beträgt, Seit 2019 liegt dieser bei 0,9 Prozent. Da der Zusatzbeitrag von den gesetzlichen Krankenkassen eigenverantwortlich festgelegt werden darf, kann es hiervon Abweichungen nach unten oder nach oben geben. Die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungsbeiträge sind jedoch der Höhe nach begrenzt. Das gilt für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ebenso wie für die Krankenversicherung. Das heißt, die Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zu einer festgelegten Höchstgrenze vom Bruttoeinkommen abgezogen. Liegt das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers über dieser sogenannten Beitragsbemessungsgrenze, zahlt er für diesen Teil seines Einkommens keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2019

Die Beitragsbemessungsgrenze wird für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und auch für die Krankenversicherung von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung jedes Jahr neu festgelegt, für die es jeweils unterschiedliche Werte gibt. Wo diese Grenze gezogen wird, orientiert sich an der Lohnentwicklung des Vorjahres. Steigt das durchschnittliche Einkommen, erhöht sich auch die Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung ist für Ost und West identisch und lag im Jahr 2017 bei 4.350 Euro im Monat, was einem Bruttojahreseinkommen von 52.200 Euro entspricht. Im Jahr 2018 ist die Beitragsbemessungsgrenze auf 4.425 Euro monatlich, also auf ein Bruttojahreseinkommen von 53.100 Euro angehoben worden. Diese Beitragsbemessungsgrenze wurde zu 2019 auf ein Bruttojahreseinkommen von 54.450 Euro erhöht. Die monatliche Bemessungsgrenze liegt somit bei 4.537,50 Euro.

Übersicht der Beitragsbemessungsgrenzen 2017 bis 2019
2017 2018 2019
4.350,00 € 4.425,00 € 4.537,50 €
52.200,00 € 53.100,00 € 54.450,00 €

Die Versicherungspflichtgrenze - was ist das?

Die Versicherungspflichtgrenze ist auf die Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt und wird auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bezeichnet. Sie orientiert sich am Lohnniveau des Vorjahres und ändert sich deshalb jährlich. Als Rechengröße in der Sozialversicherung bestimmt die Versicherungspflichtgrenze, ab welcher Höhe eines regelmäßigen Bruttojahreseinkommens ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sein muss. Das bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer mit Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze entscheiden kann, ob er in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte. Insoweit ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze die Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Anderes gilt für Versicherte, die bereits vor dem Jahr 2003 Mitglied in einer privaten Krankenversicherung waren. Dann fällt die Versicherungspflichtgrenze niedriger aus und entspricht der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Die Versicherungspflichtgrenze 2018 / 2019 in Zahlen

 20182019
monatliche Jahresentgeldgrenze4.950,00 €5.062,50 €
jährlich Jahresentgeldgrenze59.400,00 €60.750,00 €

In Zahlen ausgedrückt bedeutet das, dass die Jahresentgeltgrenze im Jahr 2018 bei monatlich bei 4.950 Euro lag, was einem Jahresbruttoeinkommen von 59.400 Euro entsprach. Seit 2019 liegt die Jahresentgeltgrenze bei monatlich 5.062,50 Euro, was einem Jahresbruttoeinkommen von 60.750 Euro entspricht. 

Bei PKV-Mitgliedern, die bereits vor 2003 in die PKV eingetreten sind, gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze, welche identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze ist. Insoweit beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2019 monatlich 4.537,50 Euro, was einem Jahresbruttoeinkommen von 54.450 Euro entspricht. Diese Grenzen lagen im Jahr 2018 noch bei einem Jahresbruttoeinkommen von 53.100 Euro (monatlich 4.425 Euro).

Liegt das jährliche Bruttoeinkommen unter diesen Beträgen, ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend. Arbeitnehmer mit einem höheren Einkommen haben insoweit die freie Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.

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